Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratung, Planung o. ä., und werden durch unsere Zusatzlieferbedingungen für bearbeiteten Betonstahl / Baustahlgewebe, für die Projektierung von Heizungen, für das Warten und Reparieren von Motor- bzw. Elektrogeräten und durch die AGB’s für E-Commerce-Geschäfte ergänzt. Wenn und insoweit wir in Zusammenhang mit der Lieferung von Waren Montage oder sonstige Bauleistungen erbringen, wird für diese zusätzliche Leistung die VOB vereinbart.
Davon abweichende Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Käufer erkennt die nachstehenden Bedingungen (AGB) auch für künftige Geschäfte an, und zwar auch für den Fall, daß die Bedingungen bei künftigen Geschäften nicht mehr gesondert vereinbart werden. Änderungen in den AGB werden wir jeweils rechtzeitig bekanntgeben.
II. Angebote und Abschlüsse
1) Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Ist der Käufer bereits mit einer Zahlung im Verzug und/oder sind uns Umstände bekannt geworden, die auf eine die Erfüllung gefährdende wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer schließen läßt, und weist der Käufer nicht unverzüglich nach, daß eine solche tatsächlich nicht vorliegt, so dürfen wir unsere Leistung verweigern bis die Zahlung erfolgt bzw. für sie Sicherheit erbracht ist. Stellt der Käufer in angemessener Frist diese Sicherheiten nicht, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
2) Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
3) Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn eine schriftliche Garantie oder Zusicherung gegeben wird. Nebenabreden und Änderungen müssen vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
4) Güten und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den Deutschen Werkstoffnormen. Es gelten die im deutschen Stahlhandel gebräuchlichen Handelsgewichte. Für Lieferungen gilt das auf unserer Waage ermittelte Gewicht; soweit rechtlich zulässig, erfolgt die Abrechnung nach Metergewichten. Der Gewichtsnachweis gilt unter Ausschluß anderer Beweismittel als mit Vorlage des Wiegezettels erbracht.
(5) Wird der Käufer als Wiederverkäufer tätig, ist er verpflichtet seinem Endkunden über die Weitergabe dessen persönlicher Daten (Name, Adresse, Kommunikationsdaten usw.) an uns zum Zweck der Vertragserfüllung ausdrücklich zu unterrichten und die Informationspflichten gemäß §§13 bzw.14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen. Die Informationen zu der bei uns stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.eisenfischer.de/datenschutz
III. Preise, Lieferung
1) Sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden, berechnen wir unsere am Tag der Lieferung geltenden Preise. Die Preise verstehen sich, sofern nicht Gegenteiliges vereinbart ist, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer bei Lieferung durch LKW im Rahmen der üblichen Touren, sonst ab Lager, ausschließlich der Verpackung.
2) Für Kleinaufträge und Beschaffungen berechnen wir eine gesonderte Bearbeitungs- und Beschaffungspauschale entsprechend den entstehenden Kosten für den jeweiligen Auftrag.
3) Im Stahlbereich berechnen wir pro gerichteter Position einen Positionszuschlag, der sich der Höhe nach aus der jeweils aktuellen Preisliste ergibt. Je nach Kosten- und Ertragssituation wird dieser Aufschlag auch für weitere Warengruppen berechnet.
4) Der Käufer ist zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet, auch wenn der Auftrag nicht ausdrücklich von uns bestätigt wurde.
5) Rücknahmen gelieferter, mängelfreier Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Die Rücknahme von besonders angefertigten und bestellten Waren wird abgelehnt. Wir behalten uns vor, für entstehende Umbehandlungskosten einen angemessenen Abschlag am zu erstattenden Betrag vorzunehmen.
IV. Versand und Gefahrenübergang, Teillieferungen
1) Die Lieferungen erfolgen bis auf Widerruf frachtfrei. Wir behalten uns jedoch vor, auf bestimmte Artikel unseres Warensortimentes eine Anlieferungspauschale oder einen pauschalen Anteil für Frachtkosten bis zu 2% des Bruttofakturenwertes in Rechnung zu stellen. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen unseres Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Käufer über.
2) Werden wir als Spediteur tätig, gelten die Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).
3) Der Käufer verpflichtet sich, auch Teillieferungen und branchenüblich Mehr- oder Minderleistungen abzunehmen, sofern dies zumutbar ist.
4) Hinsichtlich der Zahlungs- und Rügepflichten gilt jede Lieferung als selbständiges Geschäft.
V. Liefer- und Leistungszeit, Verzug und Unmöglichkeit
1) Die Bestimmung von Lieferfristen und -terminen bedeutet mangels besonderer Vereinbarung im Zweifel nicht, daß es sich um ein Fixhandelsgeschäft handeln soll, es sei denn, daß dies schriftlich und ausdrücklich so bezeichnet wurde. Zugesagte Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
2) Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug, muß der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach ergebnislosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die ihm bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Nur dann, wenn diese Teilmengen für den Käufer sinnlos sind, kommt ein Rücktritt vom ganzen Vertrag in Betracht.
3) Lieferstörungen aufgrund Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch innerhalb eines Lieferverzuges oder der eines Unterlieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die Erfüllung bereits vor Vertragsabschluß unmöglich war, dies aber für uns unverschuldet nicht erkennbar war. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Bürgerkrieg, staatliche Hoheitsakte, Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände wie z.B. Betriebsstörungen gleich, die die Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen.
4) Soweit wir demnach zu einer Ersatzbeschaffung verpflichtet bleiben, haben wir diese nur vorzunehmen, wenn die Aufwendungen hierfür die ursprünglichen Kosten nicht um mehr als 10% überschreiten. Dies gilt auch für Fälle der von uns zu vertretenden Leistungsstörungen.
5) Im Falle des Verzugs oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit ist die Haftung auf das negative Interesse begrenzt, der Schaden ist dabei konkret zu berechnen und nachzuweisen.
6) Ist dennoch ein Erfüllungsschaden zu ersetzen, so ist die Haftungssumme auf die kalkulierten Fixkosten des Anschlußgeschäftes oder auf 10 % des Nettofakturenwertes für erhöhte Ersatzbeschaffungskosten beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unseres Erfüllungsgehilfen beruht. Der Schaden ist in jedem Falle konkret zu berechnen und nachzuweisen.
VI. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
1) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Empfang auf Mängel, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Erkennbar beschädigt angekommene Lieferungen sind unmittelbar gegenüber dem Auslieferer zu beanstanden; dies hat in seiner Anwesenheit und schriftlich zu erfolgen. Eine etwaige Bearbeitung ist sofort nach Entdeckung des Mangels einzustellen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen.
2) Bei Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs unerkannt vorlagen, bleiben wir zur Nachbesserung oder nach unserer Wahl zur Neulieferung berechtigt. Bei Mengenfehlern sind wir zur Nachlieferung berechtigt. Das Recht auf Wandelung des Vertrages ist auf schwere Vertragverstöße beschränkt, in denen es dem Käufer nicht zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten.
3) Ist die Ware bereits eingebaut, steht ihm nur ein Minderungsrecht zu. Wurde das Werk durch den Kunden des Käufers ohne Beanstandung abgenommen, so sind jegliche Gewährleistungsansprüche so lange gestundet, bis der Käufer selbst in Anspruch genommen wird. Die Verjährung wird dadurch allerdings weder gehemmt noch unterbrochen.
4) Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware bzw. Bilder, Proben oder andere Nachweise nicht unverzüglich zur Verfügung, so gilt der Mangel als nicht nachgewiesen und die Gewährleistung kann bis zum Nachweis des Mangels verweigert werden.
5) Bei Waren, die als deklassiert verkauft wurden, oder bei gebrauchten Maschinen und Materialien stehen dem Käufer keine Gewährleistungsansprüche zu.
6) Wenn und soweit ein Hersteller oder Lieferant oder sonstiger Dritter eine eigene Gewährleistung unmittelbar dem Käufer gegenüber übernimmt (z.B. durch Übergabe einer Garantiekarte), wird dadurch unsere Gewährleistungspflicht selbst im Verhältnis zum Käufer in keinem Fall erweitert.
7) Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
8) Die Erhebung der Mängelrüge berechtigt den Käufer nicht zur Kürzung des Rechnungsbetrages, sofern er mit uns im handelsrechtlichen Kontokorrent abrechnet. Sofern uns gegenüber ein Anspruch auf Herabsetzung bzw. Rückzahlung des Kaufpreises besteht, erfolgt diese durch Gutschriftserteilung bei der nächsten regelmäßigen Abrechnung.
9) Für Schäden aufgrund positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung, soweit sie auf leichter Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nur bis zur Höhe der Versicherungssumme; besteht keine Versicherungsmöglichkeit oder ist der Schaden nicht versichert, so ist der Schadensersatz auf die Höhe des Nettofakturenwertes begrenzt. Der Käufer hat die Schadensberechnung konkret vorzunehmen und nachzuweisen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1) Die Firma behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus der gesamten Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt).
2) Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl gemäß § 367 HGB zunächst auf sämtliche Kosten, sodann auf sämtliche Zinsansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung, und sodann – wiederum nach unserer Wahl – auf die jeweils älteste Kaufpreisforderung angerechnet. Das Eigentum an bezahlter Ware geht entsprechend der Tilgung der Hauptforderung nach dem Prioritätsprinzip auf den Käufer über. Teilzahlungen bewirken keinen Eigentumsübergang, auch nicht teilweise. Der Käufer erklärt sich jedoch damit einverstanden, daß das Eigentum auch an den bereits bezahlten Waren im Wert von 45% der jeweils noch offenstehenden Kaufpreis- bzw. Saldoforderungen vorbehalten bleibt.
3) Tritt der Sicherungsfall (gemäß VIII. 2 a und b) ein, so hat der Käufer die Ware auf erstes Anfordern herauszugeben. Hat der Käufer nicht den unmittelbaren Besitz an der Ware, so wird die Übergabe durch die Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den jeweiligen Besitzer an uns ersetzt. Der Käufer hat in diesem Fall unverzüglich die Adressen der Besitzer zu übermitteln und diesen die Abtretung des Herausgabeanspruchs anzuzeigen.
4) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Gleichzeitig stellt uns der Käufer von der Herstellerhaftung frei. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z. Zt. der Verarbeitung und Vermengung.
5) In Ergänzung der Bestimmungen betreffend den Eigentumsvorbehalt tritt bei Einbau von Vorbehaltsware in ein fremdes Grundstück der Käufer den schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Dritten gemäß § 648 BGB in Höhe der durch den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gesicherten Forderung hiermit an uns ab.
6) Für Einbauküchen, Badeinrichtungen und vergleichbare Einbauten – einschließlich der dazu gehörenden elektrischen Geräte – gilt als vereinbart, daß diese nicht fester Bestandteil einer anderen Sache werden.
7) Zur Besicherung unserer sämtlicher Forderungen inkl. Nebenforderungen übereignet der Käufer uns zusätzlich sämtliche Waren, die aufgrund einer Zahlung in sein Eigentum übergegangen sind, hiermit zur Sicherheit zurück. Ziff. 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für Ware, die nicht von uns geliefert war und in sein Eigentum übergegangen ist. Sofern die Ware noch nicht in sein Eigentum übergegangen ist, tritt der Käufer die Anwartschaftsrechte auf Übertragung des Eigentums hiermit an uns ab.
8) Im Sicherungsfall (s.u. VIII. 2a und b) sind wir berechtigt, den (Rest-)Kaufpreis an den jeweiligen Lieferanten zu zahlen und das Eigentum so auf uns überzuleiten.
9) Die Freigabe des Sicherungsguts erfolgt gemäß unten IX.
10) Dies gilt auch, wenn und soweit die Ware bereits an einen Dritten zur Sicherheit übereignet war. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, uns die Vorübereignung bzw. -verpfändung anzuzeigen.
11) Weitere Verfügungen über die Ware sind nur mit unserer Zustimmung möglich.
VIII. Weiterveräußerungsermächtigung, Sicherungsabtretung von Forderungen, Pfandrecht
1) Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, daß der Käufer sich das Eigentum auch seinem Käufer gegenüber wirksam vorbehält.
2) Das Recht zur Weiteräußerung und Verwendung der Vorbehaltsware erlischt bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Käufers. Es kann außerdem widerrufen werden d.h. der Sicherungsfall tritt ein, wenn
a) der Käufer sich mit einer Zahlung im Verzug befindet und /oder
b) uns Umstände bekannt geworden sind, die auf eine die Erfüllung gefährdende wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer schließen lassen, und der Käufer nicht unverzüglich nachweist, eine solche tatsächlich nicht vorliegt.
3) Im Falle der Weiterveräußerung von in unserem Eigentum stehender Ware tritt der Käufer die hieraus entstehenden Kaufpreisforderungen in Höhe von 120% des Nettofakturenwertes zzgl. eventuell gemäß § 171 InsO anfallender Kosten schon jetzt an die unsere Firma zur Sicherheit ab. Dasselbe gilt für sämtliche übrigen Forderungen gegenüber Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-Z, soweit sie nicht an sonstige Lieferanten im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes abgetreten sind oder werden.
4) Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Diese Ermächtigung erlischt und ist widerruflich entsprechend der Regelung zur Weiterveräußerungsermächtigung (oben VIII. 2 a und b). Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so ist er verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner bekanntzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
5) Er verpflichtet sich uns auf erstes Anfordern unverzüglich Listen zu übersenden, aus denen sich die verpfändeten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach feststellen lassen. Der Käufer verpflichtet sich ebenfalls, auf erstes Anfordern unsererseits und auf eigene Kosten geeignete Bonitätsnachweise bezüglich des Drittschuldners beizubringen.
6) Besteht zwischen dem Käufer und seinen Schuldnern (”Drittschuldnern”) ein echtes oder unechtes Kontokorrentverhältnis oder wird später ein solches begründet, so tritt der Käufer hiermit zusätzlich die Forderungen aus gezogenen oder in der Zukunft zu ziehenden Salden, das Recht auf Feststellung des Saldos sowie das Recht auf Kündigung des Kontokorrentverhältnisses auf uns ab.
7) Unbeschadet der vorgenannten Sicherungsabtretung verpfändet der Käufer hiermit seine sämtlichen aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreisforderungen sowie alle sonstigen oben bei 3) beschriebenen Forderungen gegenüber Dritten unter Einschluß der Handelsspanne bereits heute an uns und ermächtigt uns hiermit, die Verpfändungsanzeige an den Drittschuldner für ihn vorzunehmen. Wir verpflichten uns, von dieser Ermächtigung nur für den Fall Gebrauch zu machen, daß der Sicherungsfall (vgl. oben VIII 2 a und b) eintritt.
8) Eine Verfügung über die derart abgetretenen bzw. verpfändeten Forderungen im Wege der weiteren Abtretung unter Einschluß des Factoring ist von unserer Genehmigung abhängig. Die Genehmigung insbesondere zum Factoring kann verweigert werden, wenn eine andere, der vorzeitig wegfallenden Drittschuld entsprechende Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig geleistet wird.
9) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen (z.B. Kopie des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.
10) Sind die oben unter 2 a und/oder b beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, so sind wir vorbehaltlich der weiteren nach dem Gesetz zustehenden Rechten berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die in unserem Eigentum stehende Ware heraus zu verlangen oder selbst in Besitz zu nehmen.
11) Soweit der Käufer von uns Kredit in Anspruch nimmt, verpflichtet er sich, uns vorbehaltlich weiterer Vereinbarungen auf erstes Anfordern unverzüglich Einblick in die aufgrund Handelsrecht hinterlegungspflichtigen Unterlagen zu gewähren. Vor Ablauf der Hinterlegungsfrist sind uns auf Wunsch entsprechende aussagefähige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Andernfalls sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und die gewährten Kredite fällig zu stellen. Dasselbe gilt, sofern den Käufer keine Hinterlegungspflichten treffen, für sämtliche Informationen, die für die Prüfung der Bonität erforderlich sind.
12) Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in angemessener Höhe gegen alle Gefahren auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten. Er tritt hiermit alle Ansprüche, die bei Beschädigung, Untergang oder sonstigem Verlust der Ware gegenüber Dritten entstehen, einschließlich der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis, zur Sicherheit an uns ab.
IX. Grenzen der Besicherung / Sicherheitenfreigabe
1) Der Wert der gesamten Sicherheiten ist auf 145% des Bruttofakturenwertes begrenzt. In diesem Betrag sind die in einem Insolvenzverfahren gem. § 171 InsO eventuell anfallenden Kosten und Umsatzsteuern auf 25% des Bruttofakturenwertes geschätzt enthalten. Der Nachweis geringerer Kosten bleibt dem Käufer vorbehalten.
2) Soweit der Wert der verpfändeten Drittforderungen 145% der Bruttofakturenwertes dauerhaft überschreitet, verpflichten wir uns bereits heute, Drittforderungen in entsprechender Höhe auf erstes Anfordern durch den Käufer nach eigener Wahl unverzüglich freizugeben. Eine Überschreitung ist dann dauerhaft, wenn der Wert der Sicherheiten sechs aufeinander folgende Monate höher war als 145% des offenstehenden Saldos.
3) Soweit im Rahmen der Geschäftsbeziehung Sicherheiten vereinbart wurden oder werden, dienen diese zur Besicherung des Bruttoverkaufspreises sowie etwaiger Kosten und Zinsen.
4) Sämtliche Sicherheiten erstrecken sich auch auf solche Forderungen, die vom Insolvenzverwalter aufgrund der Ausübung seiner Rechte gemäß § 103 InsO einseitig neu begründet werden.
X. Zahlung und Verrechnung
1) Unser Kaufpreisanspruch wird, sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, bei Aushändigung des Liefergutes an den Abnehmer oder an einen Spediteur fällig. Die Zahlung hat, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wird oder wurde, rein netto zu erfolgen.
2) Alle Zahlungen des Käufers erfolgen durch Barzahlung, per Überweisung oder Lastschrift. Bankeinzug im Abbuchungsverfahren und abweichende Zahlungsweisen (z.B. Scheck) sind nach Rücksprache möglich. Für die Zahlung mit Wechsel bedarf es einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung. Durch Eingang eines Schecks, Valutierung einer Lastschrift und bei Durchführung des Bankeinzuges am Fälligkeitstag gilt die Zahlungsfrist als gewahrt, sobald der Betrag unserem Konto vorbehaltlos gutgeschrieben wird.
3) Bei Überschreitung des Zahlungszieles kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. Tritt der Sicherungsfall ein (siehe oben VIII. 2a und b), so werden alle unsere Forderungen einschließlich solcher, für die wir dem Käufer Zahlungsziele eingeräumt haben, sofort zur Zahlung fällig. Die Zurückhaltung der gesamten Zahlung oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.
4) Wir sind berechtigt, die gesetzlichen Fälligkeits- und Verzugszinsen zu fordern, im Verzug mindestens 8% Jahreszins. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Zinsschaden nachzuweisen.
5) Der Zugang der Rechnung gilt mit dem 3. Tag nach der Absendung als bewirkt, wenn der Kunde nicht den späteren Zugang beweist.
XI. Kreditgewährung
(1) Soweit der Käufer von uns Kredit in Anspruch nimmt, sind wir berechtigt, Kreditobergrenzen festzulegen und in dieser Höhe angemessene Sicherheiten zu verlangen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Umfang der Kreditgewährung unserem Sicherungsbedürfnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist einseitig anzupassen. Schadensersatzansprüche für die Änderung der Kreditobergrenzen oder die Kündigung des Kredits können nicht geltend gemacht werden.
(2) Wir prüfen regelmäßig bei Kundenneuanlagen sowie Vertragsabschlüssen und in Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Bonität – in letzteren Fällen daher auch bei Bestandskunden. Dazu übermitteln wir Namen und Kontaktdaten an Creditreform Boniversum GmbH in Neuss bzw. CrifBürgel in München, von denen wir die benötigten Daten erhalten. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der dort stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo bzw. https://www.crifbuergel.de/de/datenschutz
Bonusansprüche sowie sämtliche sonstige Gegenansprüche des Vertragspartners dienen uns in Höhe der Saldoforderung nebst sämtlichen Kosten und Zinsen als Pfand.
XIII. Schlussbestimmungen
1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferungen ab Lager das Lager.
2) Änderungen, Ergänzungen oder eine Neufassung dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
3) Im internationalen Geschäftsverkehr kommt auf den Vertrag vorbehaltlich einer ausdrücklichen, anders lautenden Rechtswahl durch uns das deutsche Recht zur Anwendung mit Ausnahme der Verweisungsnormen.
4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist nach unserer Wahl neben den gesetzlich berufenen Gerichten auch das Gericht an unserem Firmensitz.
5) Abweichungen von obigen Bestimmungen 1 bis 5 dürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Vertragspartner. Dies gilt also auch für Abweichung von dieser Klausel.
6) In Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz werden für geschäftsmäßige Zwecke Daten der Vertragspartner gespeichert. Diese werden nur insoweit verarbeitet oder an Dritte übermittelt, wie dies zur Wahrnehmung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist. Den schutzwürdigen Belangen der Vertragspartner wird dabei Rechnung getragen.
7) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des jeweiligen Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des gesamten Vertrages im Zweifel nicht berührt. Sollte die Regelungslücke nicht durch Gesetz geschlossen werden können, so ist eine Lösung zu finden, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Klausel und dem mutmaßlichen Willen der Parteien am nächsten kommt, ohne unwirksam zu sein. Dabei sind die Umstände des Vertragsschlusses sowie das erkennbare Ziel, der erkennbare Zweck und die Systematik dieser AGB oder des Vertrages bei der Auslegung zugrunde zu legen. Im Zweifel gilt die Regelung, die ein ordentlicher und verständiger Unternehmer getroffen hätte, wenn er gewußt hätte, daß die vereinbarte Klausel unwirksam ist.
8) Wir sind grundsätzlich zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de
Eisen-Fischer GmbH, Nördlingen
Stand: 01.10.2020